Corona-Virus–Kurzarbeitergeld

Corona-Virus – Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Wir sind natürlich keine Rechtsanwälte, deswegen sind die folgenden Informationen natürlich auch rechtsunverbindlich. Die Informationen sind aber sorgfältig recherchiert und zusammengetragen.

Aufgrund der weltweiten Krankheitsausfälle durch das Corona-Virus führt es vermehrt dazu, dass Unternehmen Kurzarbeit beantragen müssen. Hierüber wollen wir Sie informieren und Ihnen eine Hilfestellung leisten. Mehr Unternehmen als bisher sollen die Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab April beantragen können.

Betriebe sollen dann Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel (gültig bis 31.03.2020). Zusätzlich muss der Entgeltausfall mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen. Zudem sollen die Sozialbeiträge den Arbeitgebern voll von der BA erstattet werden. Auch Leiharbeiter sollen Kurzarbeitergeld erhalten können.

Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. Bei Mitarbeitern mit den Steuerklassen 5 und 6 ist ein Nachweis (Geburtsurkunde des Kindes, Kopie Lohnsteuerabzugsmerkmale des Ehepartners mit Kinderfreibetrag) vorzulegen.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Antrag von Kurzarbeitergeld erfüllt sein:

  • Erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall
    • Hierfür müssen wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis die Ursache sein (hier: Corona-Virus). Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar. NEU: auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Betriebliche Voraussetzungen
    • Mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person muss im Betrieb beschäftigt sein (Entgelt > 450€)
    • Beantragung von Kurzarbeitergeld kann auch für nur eine bestimmte Abteilung erfolgen
  • Persönliche Voraussetzungen
    • Kurzarbeitergeld wird nur für ungekündigte Beschäftigungsverhältnisse gezahlt
  • Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
    • Die Anzeige über Arbeitsausfall (z.B. März bis 31.03.2020, April bis 30.04.2020) muss schriftlich erfolgen – Anträge sind unter
      https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
      zu finden
    • Der Zeitraum, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, darf maximal 12 Monate betragen
    • Die Anzeige sollte vorab per Mail und sodann per Post  verschickt werden.
    • Der Antrag über Kurzarbeit muss innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen BA eingereicht werden. Dieser erfolgt in der Regel zusammen mit der Lohnabrechnung

Nun steht dem Antrag nichts mehr im Wege

Wenn Sie alle vier Voraussetzungen erfüllen, steht der Gewährung des Kurzarbeitergeldes für Deinen Betrieb nichts mehr im Wege.

Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld musst Du Deine Entscheidung zunächst den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mitteilen. Ist ein Betriebsrat in Deinem Unternehmen vorhanden, muss hier eine Vereinbarung getroffen werden. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es der schriftlichen Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. Dieses Schreiben, auf dem alle Mitarbeiter unterschreiben, kann formlos sein, muss bei der Anzeige mit eingereicht werden und sollte mit einem offenen Ende versehen werden.

Zunächst Urlaubstage aus dem Vorjahr

Nachträglich möchten wir Dich darauf hinweisen, dass zunächst Urlaubstage aus dem Vorjahr (nicht aus dem aktuellen Jahr 2020) sowie Überstundenguthaben verbraucht werden müssen.
Sollten Deine Mitarbeiter aufgrund des Kita- und Schulausfalls nicht arbeiten können, ist hier Urlaub, überstundenfrei oder unbezahlter Urlaub zu nehmen. Es besteht
keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers und somit auch keine Lohnfortzahlung durch die Krankenkassen.

Für das Baugewerbe gilt noch der Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld

Für die Bauwirtschaft gilt bis zum 31.03.2020 weiterhin der Antrag auf Saison-KUG. Ab April 2020 sollte präventiv die Anzeige über Arbeitsausfall (wirtschaftliches KUG) erfolgen.
Da gerade erst am vergangenen Freitag, 13. März 2020, diese neue Regelung durch den Bundestag beschlossen wurde, werden wir Dich weiterhin auf dem Laufenden halten, sobald uns weitere Informationen vorliegen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema der Corona-Pandemie

Stand 18.03.2020

Wer übernimmt die Kosten für einen Corona-Virus-Test?

Egal, ob Du eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung hast, werden die Kosten für einen Corona-Test in jedem Fall über die Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit bestand. D. h. Verdacht auf Infektion, weil z. B. Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder klare Krankheitssymptome vorliegen.
 
Von prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Testkapazitäten nicht unnötig zu belasten, und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme aus unserer Sicht derzeit nicht klar geregelt.
 
Übrigens haben die Behörden für alle Fragen rund um die Pandemie allgemeine Infohotlines eingerichtet, an die Sie sich auch im Verdachtsfall auf eine Erkrankung wenden können:

Ärztlicher Bereitschaftsdienst Tel.: 116117

RLP Hotline Tel.: 0800 575 8100

Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und / oder Krankschreibung?

ACHTUNG: Eine Quarantäneanordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung. Insofern besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für Krankentagegeldleistungen.

Daher stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Du Krankheitssymptome hast, oder ob Du eine pauschale ärztliche Krankschreibung erhalten hast. Nur mit einer ärztlichen Krankschreibung Bist Du im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Wir unterstellen derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen ist.

In jedem Fall erhalten Arbeitnehmer aber zunächst die 6-wöchige Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber.

Nach Ablauf dieser 6 Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann das Krankentagegeld:

  • Bei gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von rund 80% des bisherigen Nettoeinkommens.
  • Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz.

Auch bei Selbstständigen wird analog, eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage möglich, da Selbstständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die Krankentagegelder geleistet werden. Insofern müsste für Selbstständige eine individuelle Prüfung erfolgen. Spreche uns bei Rückfragen gern an.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema des Verdienstausfalles?

Wie eben beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können.

Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.

Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt.

Bei Rückfragen zu diesen Themen wende Dich bitte vor nämlich an Deine Steuerberatung, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und wir Dir insofern sicherlich nur wenig behilflich sein können.

Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert?

Unabhängig davon, ob Du gesetzlich oder privat krankenversichert bist, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes.

Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält.

Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser werden etwaige Zusatzbausteine in der privaten Krankenversicherung / Krankenzusatzversicherung (z. B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation.

Sollte solch ein Fall auftreten, hast Du als Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Deinem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung. Spreche uns in solchen Fällen gern an.

Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation?

Deine möglicherweise vorhandene Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit Deines Berufes von mehr als 50% von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Du nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten solltest, was nach derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist.

Zudem haben einige Unfallversicherungen eine sogenannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der Corona-Virus quasi als „Unfall“ anzusehen. Solltest Du einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: beispielsweise Leistungen in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ (zu Hause krankgeschrieben; Leistungen allerdings zumeist erst ab dem 43. Tag) oder „Unfall-Krankenhaustagegeld“ (beim Krankenhausaufenthalt; zumeist ab dem 1. Tag).

Auch hierzu stehen wir Dir bei Rückfragen gern beratend zur Verfügung.

Auf das Thema Todesfallschutz durch Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen möchten wir an dieser Stelle nicht tiefer eingehen. Bei jeglichen Rückfragen dazu spreche uns gern an.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung (u.ä. Produkten) für Unternehmer und Firmen sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor, wie wir es gerade weltweit erleben. Auch hierzu stehen wir Dir bei tiefer gehenden Rückfragen natürlich gern zur Verfügung.

Die Betriebsschließung ist im ursprünglichen Sinn für Unternehmen gedacht, welche mit Lebensmittel zu tun haben.  Außerdem greift diese Versicherung gem. den allg. Versicherungsbedingungen bei einer Schließung Deines Betriebes aufgrund behördlicher Veranlassung wegen Seuchengefahr. Das heißt einer Deiner Mitarbeiter oder Du selbst musst betroffen sein. Aber das größte Problem bei der aktuellen Situation ist, das diese bei Corona oft auch nicht greift.Denn in den Bedingungen ist häufig eine abschließende Aufzählung von Krankheiten oder Seuchen aufgezählt, nach der gezahlt wird. Allerdings haben manche Versicherer schon angekündigt, trotzdem hier zu leisten bei bestehenden Verträgen. Die Haftzeit ist oft nur 30 bis 60 Tage. Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass der Versicherungsverband hier tätig wird und auch die Schließung bei einer politischen Anordnung greift.

Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Not?

Sollte bei Dir im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, beraten wir Dich natürlich ebenfalls gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Auch bei vielen Sachversicherungen können durch die Herausnahme von Bausteinen in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor Du also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenkst, spreche uns bitte an, damit wir gemeinsam überlegen können, wie Deine Versicherungen an die veränderte Situationen möglicherweise anzupassen ist.

So weit unser Überblick über alle möglicherweise relevanten Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Pandemie.

Bei jeglichen Rückfragen, oder wenn Du Absicherungen für spezielle Themen wünschst, spreche uns gern an.

 

Bleibe gesund!

 

Update 23.03.2020

*In Anbetracht der seit 22.03.2020 bestehenden eingeschränkten Ausgangssperren wäre es zu überlegen, ob man den Mitarbeitern und eventuell sich selbst ein Schreiben aushändigt, welches die Beschäftigung im Unternehmen bestätigt. Folgend erhältst Du eine rechtsunverbindliche Information:

Hiermit bestätigen wir Frau / Herrn,

dass er / sie in unserem

Betrieb mit Namen und Anschrift

beschäftigt ist. (Eventuell bei Außendienstmitarbeitern auf wechselnde Einsatzorte hinweisen)

Öffnungszeiten:

Ort, Datum

Stempel und Unterschrift Geschäftsleitung